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Zahlung & Versand

Liefer- und Leistungsfristen und -termine

  1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an der Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa von unserem Vertragspartner zu leistenden Anzahlung.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine sind gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Termin/Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
    Im Fall von uns zu erbringender Montageleistungen haben wir den Liefergegenstand bis zum Termin bzw. bis zum Ablauf der Frist abnahmereif herzustellen.
  4. Fristen verlängern und Termine verschieben sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als nicht von uns zu vertretende Hindernisse im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Lieferfristen verlängern und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.

Zahlung
  1. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Ist ein Recht zur Skontoziehung vereinbart, besteht es in jedem Falle nur dann, wenn alle im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen gleichzeitig mitausgeglichen werden. Wir sind berechtigt, Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt im Exportbereich Vorkasse.
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